Rz. 42

Gemäß § 54 SGB IX nimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten (vgl. im einzelnen die Komm. zu § 54 SGB IX Rz. 3 bis 4).

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