Rz. 1
Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG am 1.1.1997 in Kraft.
Mit Wirkung zum 1.1.1999 wurde Abs. 3 durch Art. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendtherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.2.1998 (BGBl. I S. 1311) geändert. Die Versicherungsfreiheit wurde auf Psychologische Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten ausgeweitet (vgl. BT-Drs. 13/8035 und 13/9212).
Rz. 1a
Mit Wirkung zum 1.8.2001 ist die Norm durch Art. 3 § 54 Nr. 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften/Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ergänzt worden. In Abs. 2 und 4 wurden jeweils die Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.
Rz. 1b
Durch Art. 1 Nr. 2a und 2b des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 21.12.2007 (BGBl. I S. 2984) wurde zum 1.1.2008 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 2 Nr. 2 ein 2. Satz angefügt, welcher durch eine gesetzliche Definition eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung der gewerbsmäßigen Imkerei sicherstellen sollte (BT-Drs. 16/6984 zu Art. 1 Nr. 2a S. 14; BT-Drs. 16/6520 zu Art. 1 Nr. 2 S. 27). In Abs. 5 wurde ein weiterer Tatbestand der Versicherungsfreiheit geschaffen.
Durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) wurde mit Wirkung zum 1.9.2020 eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Berufsbezeichnung der Psychotherapeuten vorgenommen.
Rz. 1c
Durch Art. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst. Die Neufassung wurde erforderlich, weil durch Art. 58 Nr. 2 das gesamte BVG mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben und dessen Regelungsinhalt in das SGB XIV eingegliedert wurde. Die Neufassung von Abs. 1 Nr. 2 stellt sicher, dass es bei der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für Wehrdienst- und Zivildienstleistende bleibt. Gemäß § 225 gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes v. 4.8.2029 (BGBl. I S. 1147) geänderten Fassung erhalten, in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung weiter bis zum 31.12.2025 (vgl. Art. 41 Nr. 7 SEuSVNOG).
Rz. 1d
Durch Art. 41 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes (SEuSVNOG) v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2025 erneut geändert und an das neu gefasste Soldatenentschädigungsgesetz angepasst.