Rz. 21

Grundvoraussetzung der Versicherungsfreiheit ist die lebenslange Versorgung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Der Umfang der Versorgung wird nach der Rechtsprechung des BSG durch die Üblichkeit in der Gemeinschaft bestimmt. Sie muss den Leistungen der Unfallversicherung nicht entsprechen (vgl. Bereiter/Hahn, § 4 Rz. 9), mindestens aber eine ausreichende Versorgung entsprechend dem Niveau der Sozialhilfe sicherstellen (vgl. BSG, Urteil v. 11.6.1990, 2 RU 51/89, SozR 3-2200 § 541 Nr. 1 = BSGE 67 S. 73), wozu Geldleistungen nicht erforderlich sind, sondern Sachleistungen wie z. B. freie Unterkunft, Pflege, Kleidung und Essen genügen ("Bettelorden": vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rz. 12).

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