Rz. 19

Abs. 4 beinhaltet ebenso wie § 39 Abs. 2 und § 9 KfzHV einen Auffangtatbestand und ermöglicht den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage die Leistung von Zuschüssen über den Leistungsumfang der KfzHV hinaus. Welche Mehrleistung gewährt wird, steht im Auswahlermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese kommt namentlich bei Schwerverletzten in Betracht, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können oder ein sehr geringes regelmäßiges Einkommen haben.

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