Rz. 3

Die Norm stellt klar, dass Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung auch zur sozialen Rehabilitation gewährten werden (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 121). Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 39 Rz. 10 bis 39 verwiesen.

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