Rz. 1

Das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 hat in § 43 im Wesentlichen den Inhalt des § 569b RVO übernommen. Dort waren allerdings Familienheimfahrten bei medizinischer Rehabilitation erst bei einer länger als 8 Wochen dauernden Behandlung übernommen worden. Diese Einschränkung ist nun entfallen.

Abs. 1 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Abs. 2 Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 1.9.2005 durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts v. 26.5.2005 (BGBl. I S. 1418) geändert.

Durch Art. 7 Nr. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2020 redaktionell hinsichtlich der Verweisungsnorm auf das SGB IX geändert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge