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Die Übernahme der Reisekosten muss zur Erbringung der Heilbehandlung erforderlich sein. Die Erforderlichkeit von Reisekosten für die Begleitperson kann auch dann zu bejahen sein, wenn Heilbehandlung nur in einer bestimmten Klinik erbracht werden kann, hierdurch aber die Gefahr einer psychischen Erkrankung bei Verlust einer wichtigen Bezugsperson droht. Negative Auswirkungen auf Familienangehörige sind hingegen nicht ausreichend (vgl. BSG, SozR 2200 § 194 Nr. 10). Die Erforderlichkeit ist auch dann zu verneinen, wenn ein Versicherter ohne wichtigen Grund einen anderen als den nächsterreichbaren Arzt in Anspruch nimmt (vgl. LSG Niedersachsen, Breithaupt 1989 S. 708).

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