Rz. 14

Anstelle der Reisekosten für Familienheimfahrten des Rehabilitanden können auch die Reisekosten für die Reisen von Familienangehörigen von ihrem Wohnort zu dem Aufenthaltsort des Rehabilitanden und zurück übernommen werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Aus dem insoweit in Abweichung vom Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verwendeten Hilfsverb "können" ergibt sich, dass die Kostenübernahme im Fall der Anreise von Familienangehörigen im Ermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Ob die Familienheimfahrten des Rehabilitanden im Übrigen dazu dienen, die ebenfalls an seinem Wohnort lebenden Familienangehörigen zu treffen oder ob er dort allein lebt, spielt für die Erstattung der Reisekosten für Familienheimfahrten keine Rolle; denn nach der Formulierung in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sind unter den Fahrten i. S. d. Norm jegliche Fahrten vom Ort der Rehabilitation zum Wohnort zu verstehen.

 

Rz. 15

Nach § 73 Abs. 3 SGB IX werden die Kosten für Familienheimfahrten auch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, allerdings nur dann, wenn diese Leistungen länger als 8 Wochen erbracht werden, eine zeitliche Tatbestandsvoraussetzung, die im Rahmen des § 73 Abs. 2 SGB IX bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Rolle spielt. Steht von vornherein fest, dass die stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation länger als 8 Wochen dauern wird, dann hat der Rehabilitand Anspruch auf je 2 Familienheimfahrten im Monat, und zwar bereits in dem ersten Monat und nicht erst nach Ablauf von 8 Wochen. Für einen erst nach 8 Wochen entstehenden Rechtsanspruch auf die Kosten einer Familienheimfahrt hätte es einer anderen Formulierung bedurft, z. B. "wenn die Leistungen länger als 8 Wochen erbracht worden sind".

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