Rz. 2

Die Vorschrift regelt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und steht in einem eigenen (fünften) Unterabschnitt. Sie knüpft an die Vorgängervorschrift des § 558 RVO an. In Abs. 1 wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit legal definiert und die Geld- und Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit benannt. Abs. 2 benennt den Rahmen für die Leistung des Pflegegeldes und den Dynamisierungszeitpunkt. Abs. 3 legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt Pflegegeld gezahlt wird, wenn der Versicherte stationär behandelt oder untergebracht wird, und wann die Zahlung wieder aufgenommen wird. Abs. 4 regelt die jährliche Anpassung des Pflegegeldes. Abs. 5 regelt die Gewährung von Hauspflege durch Gestellung einer Pflegekraft oder die Gewährung von Heimpflege. Abs. 6 regelt die Mindest- und Höchstsätze bei der Dynamisierung des Pflegegeldes.

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