Rz. 19

Verfahrensrechtlich hängt die Beendigung des Verletztengeldes von der Art der Bewilligung ab. Wenn es zeitlich befristet wurde, endet der Bezug automatisch mit Fristablauf. Eines aufhebenden Verwaltungsaktes bedarf es hier nicht.

Wird das Verletztengeld in Form eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gewährt, ist die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (vor allem bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit) aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt regelmäßig für die Zukunft und nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. Der Versicherte ist vor der Aufhebung gemäß § 24 SGB X anzuhören. Tritt die Beendigung wegen des Bezugs von Übergangsgeld ein, ist in dem Bewilligungsbescheid zugleich die Aufhebung des Verletztengeldes auszudrücken (vgl. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 46 Rz. 9). Zur Anhörungspflicht bei Beendigung wegen Bezugs von Übergangsgeld vgl. Ricke, a. a. O.

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