Rz. 10
Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts für Arbeitnehmer richtet sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. Abs. 1. Maßgeblich ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen erzielte Arbeitsentgelt. Zu dem Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis noch keine 4 Wochen andauert, vgl. BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 19/05 zum Krankengeld; Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 47 Rz. 17. Wenn das Arbeitsentgelt in Monaten abgerechnet wird, ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V der letzte abgerechnete Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Hat ein Versicherter mehrere Beschäftigungen, ist das Regelentgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen (BSG, Urteil v. 21.3.1974, 8 RU 81/73).
Arbeitsunfähigkeit tritt am 14.6.2006 ein. Berechnungsgrundlage ist:
bei monatlicher Abrechnung:
Arbeitsentgelt, das am 31.5.2006 abgerechnet worden ist;
bei wöchentlicher Abrechnung:
mindestens das Arbeitsentgelt der letzten abgerechneten 4 Wochen.
Rz. 11
Der Entgeltabrechnungszeitraum muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht nur abgerechnet, sondern auch abgelaufen sein, d. h. vollständig beendet sein (st. Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1/3 RK 6/90). Ein Bemessungszeitraum ist abgerechnet, wenn der Arbeitgeber das Entgelt errechnet hat und es auszahlbar ist. Dadurch kann es vorkommen, dass tatsächlich nicht der letzte abgelaufene Kalendermonat, sondern ein früherer maßgeblich ist, wenn der Arbeitgeber die Abrechnung verzögert hat. Hat sich nach dem letzten abgerechneten Kalendermonat der Lohn erhöht oder z. B. durch einen Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeittätigkeit vermindert, ist dies bei der Verletztengeldberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1/3 RK 6/90).
Der letzte abgerechnete Zeitraum ist daher auch dann maßgeblich, wenn der Versicherte in diesem Monat eine sonst regelmäßig gezahlte Zulage nicht erhalten hat (vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2002, B 2 U 13/01 R). Eine Härtefallregelung, wonach ein vor dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum liegender Zeitraum mit höherem Entgelt maßgeblich sein könnte, sieht das Gesetz weder beim Krankengeld noch bei der Berechnung des Verletztengeldes vor (BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 26/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.12.2015, L 11 KR 2575/15).