Rz. 15b

Übte der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mehrere Arbeitsverhältnisse aus oder war er zusätzlich selbständig erwerbstätig, so ist für die Verletztengeldberechnung unerheblich, in welchem Beschäftigungsverhältnis sich der Versicherungsfall ereignet hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Arbeitsunfähigkeit nur auf eines oder auf alle Beschäftigungsverhältnisse und selbständige Tätigkeiten auswirkt. Dem entsprechend werden die Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der von der Arbeitsunfähigkeit betroffenen Tätigkeiten zusammengerechnet. Freiwillig unfallversicherte Personen, die ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf das Einkommen aus der versicherten Tätigkeit beschränken können, haben hinsichtlich des übrigen Einkommens einen Anspruch auf Krankengeld. Dieser entfällt nicht nach § 11 Abs. 5 SGB V (BSG, Urteil v. 25.11.2015, B 3 KR 3/15 R).

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