2.4.1 Antragsberechtigung
Rz. 14
Die Befreiung erfordert einen Antrag des landwirtschaftlichen Unternehmers. Der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem LPartG haben kein eigenes Antragsrecht (hM.; Riebel, in: Hauck, SGB VII, § 5 Rz. 17; Schlegel, in: Schulin, Handbuch der gesetzlichen Unfallversicherung, § 21 Rz. 6; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 5 Rz. 2; a. A. Schwampe, Beiträge zur Sozialpolitik und zum Sozialrecht, Bd. 3 S. 13). Das ausschließliche Antragsrecht des Unternehmers entspricht der genossenschaftlichen Struktur der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur der Unternehmer als Mitglied kann auch die Mitgliedschaft durch seinen Antrag beenden. Vertretung ist im Rahmen der Vorschriften des bürgerlichen Rechts möglich.
2.4.2 Form des Antrages
Rz. 14a
Der Antrag bedarf angesichts des klaren Wortlauts des § 5 und des Umkehrschlusses aus § 6 Abs. 1 keiner Form. Der Antrag kann daher mündlich, telefonisch oder per Telefax gestellt werden (vgl. Riebel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 5 Rz. 7 f.; Schmitt, SGB VII, § 5 Rz. 5). Die Satzungen der Unfallversicherungsträger sehen regelmäßig die Schriftform vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch unabhängig von der Satzungsregelung stets ein schriftlicher Antrag empfehlenswert.
2.4.3 Antragsverfahren
Rz. 15
Mit der Antragstellung wird das gesetzlich eingeräumte Wahlrecht ausgeübt, auf den Schutz der Pflichtversicherung zu verzichten, um die damit verbundene Kostenbelastung zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 15/4228 S. 29 zu Art. 6 Nr. 2). Ein Befreiungsantrag des Unternehmers muss nicht ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen. Der Antragsteller muss allerdings für den Versicherungsträger erkennbar den klaren und eindeutigen Willen äußern, aus der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 entlassen zu werden. Da auf den Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung verzichtet wird, welcher auch Großrisiken umfasst (vgl. Sauer, SdL 1996, 15, 21), ist ein strenger Maßstab für die Feststellung des Verzichtswillens anzulegen. Keinesfalls kann ohne weitere Umstände aus einem Antrag auf Stundung der Beitragszahlung oder aus der Mitteilung, den Beitrag nicht bezahlen zu wollen, der Wille auf Befreiung von der Pflichtversicherung entnommen werden. Die mit der Befreiung zugleich einhergehende Kostenentlastung ist für sich genommen kein Umstand, welcher ausreicht, den Verzichtswillen zu dokumentieren, kann jedoch ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Auslegungsumstände darstellen. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 10.5.1961, L 2a Ua 1474/59, Breithaupt 1961, 998) hat zu einer satzungsmäßig vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht entschieden, dass ein Antrag auf Löschung aus dem Betriebsverzeichnis als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht angesehen werden kann.
Ein landwirtschaftlicher Unternehmer teilt dem Unfallversicherungsträger mit, das bewirtschaftete Grundstück trage im laufenden Jahr nicht einmal den Versicherungsbeitrag. Hier liegt ein Antrag auf Stundung des Beitrages näher als ein Verzicht.
Rz. 16
Das Begehren muss grundsätzlich an den zuständigen Unfallversicherungsträger gerichtet werden. Ob bei Antragstellung an einen unzuständigen Unfallversicherungsträger § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I zur Anwendung kommt, wird in der Kommentarliteratur unterschiedlich gesehen, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach Anträge auf Sozialleistungen regelt (vgl. Wietfeld, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, SGB VII, § 5 Rz. 7 m. w. N.). Das BSG (Urteil v. 22.9.1988, 2/9b RU 36/87) hat im Falle der Antragstellung bei der Gemeinde die Voraussetzungen für die Fiktion nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bejaht.
Rz. 17
(unbesetzt)