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Die Vorschrift regelt den Vorrang der Krankenfürsorge durch den Reeder hinsichtlich der Gesundheit der bei ihm anheuernden Seeleute. Zu den Versicherten in der Seefahrt zählen nicht die Besatzungsmitglieder auf Schiffen, die auf den Binnengewässern (Flüssen, Seen, Kanälen) fahren.

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