Rz. 9

§ 584 RVO galt nicht für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des UVNG am 1.1.1963 eingetreten waren (vgl. Art. 4, § 1, § 2 Abs. 1 UVNG). Daher können Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1.7.1963 nicht gekürzt werden. Bei der Prüfung jedoch, ob der Höchstbetrag überschritten wird und eine weitere Rente zu kürzen ist, sind sie aber zu berücksichtigen.

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