2.1.1 Unternehmer
Rz. 4
Der personelle Geltungsbereich der sog. freiwilligen Unternehmerversicherung (Abs. 1 Nr. 1) entspricht nach dem Wortlaut der Vorschrift dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1. Er gewährt dem Unternehmer (zu den Begriffen vgl. Komm. zu § 3) ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
2.1.2 Mitarbeitende Ehegatten
Rz. 5
Das Beitrittsrecht erstreckt sich auch auf den mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB).
Rz. 6
Die Mitarbeit setzt eine Tätigkeit von gewisser Dauer und von gewissem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen voraus, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht (Angermaier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 6 Rz. 9). Nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe begründet die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8).
2.1.3 Mitarbeitende Lebenspartner
Rz. 7
Wie in der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auch bei der Versicherungsfreiheit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 wurden nun auch die Lebenspartner nach dem LPartG in die freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 11.08.2010 einbezogen.
Rz. 8
Wie bei den Ehegatten ist eine Mitarbeit im Unternehmen erforderlich. Mitarbeit setzt daher auch bei den Lebenspartnern eine Tätigkeit für das Unternehmen voraus. Der Umfang und die Dauer der Mitarbeit sind für die Beitrittsberechtigung ohne Belang (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8, der eine gewisse Dauer und einen gewissen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen verlangt). Allerdings begründet nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich.
2.1.4 Einzelbeitrittsberechtigung
Rz. 9
Sowohl der Unternehmer als auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG können jeweils für sich allein beitreten (ebenso: Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, SGB VII, § 6 Rz. 5; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Ehegatten bzw. Lebenspartner nicht ohne Unternehmer: Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 6 Rz. 39; Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 6 Rz. 10; Riebel, in: Hauck/Nofz, SGB VII, § 6 Rz. 9).
Es bestehen daher 3 unterschiedliche Konstellationen der Beitrittsberechtigung:
- der Unternehmer allein,
- der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG allein oder
- der Unternehmer und dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG.
Für die vertretene Ansicht spricht bereits der rein aufzählende Wortlaut "und ihre", der sprachlich als im Sinne von "oder ihre" bzw. "auch für" zu verstehen ist (a. A.: Leube, in: Kater/Leube, a. a. O., und Wiester, in: Brackmann, a. a. O.; wie hier: Ziegler, in: LPK-SGB VII, a. a. O.; Ricke, in: KassKomm, a. a. O.). Der Sinn und Zweck der Norm, Lücken im Unfallversicherungsschutz durch persönliche Gestaltungsfreiheit zu schließen, bestätigt dies. Zugleich ist dem Zweck dadurch Rechnung zu tragen, dass unterschiedliche Bedürfnisse nach Absicherung bestehen können, weil beispielsweise unterschiedliche Unfallrisiken bestehen. § 6 berücksichtigt gerade die subjektive Beurteilung durch die Betroffenen. Hierin liegt der Unterschied zur Satzungsversicherung nach § 3, die zwingend die Mitgliedschaft begründet, soweit der Tatbestand erfüllt ist. Zuletzt sind die nach § 6 Abs. 1 Versicherten selbst beitragspflichtig, § 150 Abs. 1 Satz 2 (vgl. auch Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 2).
2.1.5 Subsidarität
Rz. 10
Voraussetzung der freiwilligen Versicherung ist, dass nicht bereits eine vorrangige Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 oder kraft Satzung nach § 3 vorliegt.
Der mitarbeitende Ehegatte/mitarbeitende Lebenspartner ist aufgrund eines Arbeitsvertrages als geringfügig Beschäftigter bei dem Unternehmer angestellt. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1. Der mitarbeitende Ehegatte/Lebenspartner ist aufgrund familiärer Mitarbeit als Selbständiger im Unternehmen tätig, wie dies bei Ehegatten, die selbst Rechtsanwälte, Steuerberater, Handelsvertreter oder Makler sind, der Fall sein kann.
2.1.6 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 11
In sachlicher Hinsicht ist der Geltungsbereich der freiwilligen Versicherung tätigkeitsbezogen ausgestaltet. Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit dem Unternehmen in wesentlichem Zusammenhang stehen. Nicht umfasst ist der private Bereich, ebenso wenig Tätigkeiten für andere Unternehmen (vgl. Komm. zu § 3).
Rz. 12
Ob und inwieweit die Grundsätze zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen auch für selbständig tätige und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte gelten, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. Hauck/Keller, SGB VII, § 8 Rz. 109a; L...