Rz. 9

Sowohl der Unternehmer als auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG können jeweils für sich allein beitreten (ebenso: Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, SGB VII, § 6 Rz. 5; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Ehegatten bzw. Lebenspartner nicht ohne Unternehmer: Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 6 Rz. 39; Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 6 Rz. 10; Riebel, in: Hauck/Nofz, SGB VII, § 6 Rz. 9).

Es bestehen daher 3 unterschiedliche Konstellationen der Beitrittsberechtigung:

  • der Unternehmer allein,
  • der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG allein oder
  • der Unternehmer und dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG.

Für die vertretene Ansicht spricht bereits der rein aufzählende Wortlaut "und ihre", der sprachlich als im Sinne von "oder ihre" bzw. "auch für" zu verstehen ist (a. A.: Leube, in: Kater/Leube, a. a. O., und Wiester, in: Brackmann, a. a. O.; wie hier: Ziegler, in: LPK-SGB VII, a. a. O.; Ricke, in: KassKomm, a. a. O.). Der Sinn und Zweck der Norm, Lücken im Unfallversicherungsschutz durch persönliche Gestaltungsfreiheit zu schließen, bestätigt dies. Zugleich ist dem Zweck dadurch Rechnung zu tragen, dass unterschiedliche Bedürfnisse nach Absicherung bestehen können, weil beispielsweise unterschiedliche Unfallrisiken bestehen. § 6 berücksichtigt gerade die subjektive Beurteilung durch die Betroffenen. Hierin liegt der Unterschied zur Satzungsversicherung nach § 3, die zwingend die Mitgliedschaft begründet, soweit der Tatbestand erfüllt ist. Zuletzt sind die nach § 6 Abs. 1 Versicherten selbst beitragspflichtig, § 150 Abs. 1 Satz 2 (vgl. auch Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 2).

Die Möglichkeit, die Versicherung von Ehegatten aus der Versicherung des Unternehmens abzuleiten (Wiester, in: Brackmann, a. a. O.), ist nicht zwingend. Sie folgt insbesondere nicht aus dem genossenschaftlichen Prinzip. Dem eigenen Beitrittsrecht des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem LPartG steht auch die Gesetzesbegründung zu § 6 nicht entgegen. Allerdings entspricht dieser § 545 RVO. Angesichts derselben Fassung und Argumentationslage war eine Einschränkung nicht zwingend, weshalb diese bereits in der Literatur streitig war (vgl. die Nachweise bei Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 545 Anm. 3 unter a; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3).

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