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Heimpflege ist legaldefiniert in § 44 Abs. 5. Sie setzt die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung voraus. Die Heimpflege muss aufgrund eines oderer mehrerer Versicherungsfälle nach § 7 erforderlich sein und in der entsprechenden Einrichtung durch einen Unfallversicherungsträger gewährt werden. Die Pflege in einer Einrichtung, die zulasten eines anderen Sozialleistungsträgers geht, reicht nicht aus.

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