Rz. 20

Gemäß Abs. 2 Satz 2 HS 2 darf zur Feststellung der Offenkundigkeit des fehlenden Zusammenhangs eine Obduktion und erst recht eine Exhumierung nicht gefordert werden. Auch dies hat der Gesetzgeber aus Gründen der Pietät so normiert. Die Hinterbliebenen verletzen keine Mitwirkungsobliegenheiten i. S. d. §§ 60 ff. SGB I, wenn sie die Obduktion oder die Exhumierung des Verstorbenen in diesem Zusammenhang verweigern. Das gilt freilich nur dann, wenn wegen einer der in Abs. 2 Satz 1 genannten Berufskrankheiten eine MdE von 50 % oder mehr festgestellt wurde.

 

Rz. 21

Der Unfallversicherungsträger ist jedoch berechtigt, für die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen den Befund über eine vom Krankenhaus veranlasste Obduktion des Versicherten beizuziehen. Die Beiziehung des endgültigen Sektionsbefundes durch die Beklagte stellt eine zulässige Datenerhebung nach § 67a SGB X dar. Die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Erteilung der Einwilligung der Angehörigen zur Obduktion führt i. d. R. nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Obduktionsergebnisses (BSG, Urteil v. 15.2.2005, B 2 U 3/04 R).

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