Rz. 23

Abs. 4 Satz 1 enthält eine Fiktion, wonach der Versicherte als infolge eines Versicherungsfalls verstorben gilt. Es handelt sich um ein gegenüber den Regularien nach §§ 13 ff. Verschollenheitsgesetz vereinfachtes Verfahren. Eine gerichtliche Todeserklärung ist demgegenüber vorrangig (BSG, Beschluss v. 11.5.1960, GS 3/59). Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verschollenheit bestehen. Die Umstände müssen den Tod wahrscheinlich machen, d. h., es müssen die dafürsprechenden Erwägungen überwiegen. Es darf seit einem Jahr kein Lebenszeichen eingegangen sein. Der Versicherungsträger kann gemäß Abs. 4 Satz 2 den Hinterbliebenen, die einen Rentenanspruch stellen, eine eidesstattliche Versicherung nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 SGB X abverlangen.

 

Rz. 24

Der nach den Ermittlungen wahrscheinlichste Todeszeitpunkt wird als Voraussetzung für den Rentenbeginn festgesetzt. Die Feststellung des Todeszeitpunkts nach § 1260 Satz 1 RVO a. F. ist nicht dafür maßgebend, ob die den Anspruch erhebende Waise ein "eheliches Kind" des verschollenen Versicherten i. S. d. § 1258 Abs. 2 Nr. 1 RVO a. F. ist (BSG, Beschluss v. 11.5.1960, GS 1/60). Das bedeutet, dass das Kind weiterhin als ehelich behandelt wird, solange die Ehelichkeit nicht mit Erfolg angefochten worden ist. Abs. 4 Satz 4 enthält eine Sonderregelung für die Seeschifffahrt. Nach § 77 Abs. 1 Seemannsgesetz gelten die Heuerverhältnisse der Besatzungsmitglieder als beendet, wenn der Verbleib eines Schiffs und seiner Besatzung nicht feststellbar, den Umständen nach anzunehmen ist, dass das Schiff verlorengegangen ist und wenn seit der letzten amtlich festgestellten Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.

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