1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1, welche Personen als Hinterbliebene der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf das pauschalierte Sterbegeld und die Erstattung von Überführungskosten haben.
Abs. 2 regelt die Kostenerstattung einer Überführung an den Ort der Bestattung.
Abs. 3 bestimmt konkret die in Abs. 1 genannten anspruchsberechtigte Person.
Abs. 4 schließlich erstreckt den Anspruch auch auf dritte Personen (entfernte Verwandte, Freunde, Arbeitgeber etc.), die nicht Hinterbliebene im engeren Sinne sind.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Die vorrangige Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Gewährung eines pauschalierten Sterbegeldes und zur Erstattung von Überführungskosten entlastet die Krankenkassen (vgl. auch vgl. BT-Drs. 14/6177 S. 5, 6, 23). Sinn von Abs. 2 ist des Weiteren, den weiten Berufspendelwegen Rechnung zu tragen. Viele Berufstätige sind außerhalb des Wohnortes tätig.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine Vorgängervorschrift zu dem in Abs. 1 erfassten Sterbegeld findet sich in § 589 Abs. 1 Nr. 1 Teilsätze 1 und 2 RVO; eine Vorgängervorschrift zu dem in Abs. 2 geregelten Kostenerstattungsanspruch beinhaltetet § 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Abs. 3 schließlich entspricht § 589 Abs. 1 Nr. 1 Teilsatz 3 RVO. Abs. 4 hat hingegen keine Vorgängervorschrift, da diese Regelung erst durch das Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 1.8.2001 eingefügt wurde.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Zentrale Bezugsnorm ist § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, der insoweit die Hinterbliebenenansprüche zusammenfasst.
1.5 Parallele Regelungen
Rz. 6
Zu den Überführungskosten findet sich eine ähnliche Regelung im Recht der Sozialen Entschädigung in § 99 SGB XIV, die vormals in § 36 BVG geregelt war. Das Sterbegeld war in § 37 BVG geregelt. Dieses wurde jedoch nicht mehr in das SGB XIV übernommen, sodass Sterbegeld im sozialen Entschädigungsrecht ab dem 1.1.2024 nicht mehr gezahlt wird.