0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt teilweise die Regelungen aus § 589 Abs. 1 RVO (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 263/95 S. 71, 258, 259 = BT-Drs. 13/2204 S. 27, 91). Abs. 1 wurde neu gefasst und Abs. 4 angefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 1.8.2001 (die Änderungen erfolgten erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/6177 S. 5, 6, 23).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 17.7.2001 ab 1.8.2001.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1, welche Personen als Hinterbliebene der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf das pauschalierte Sterbegeld und die Erstattung von Überführungskosten haben.
Abs. 2 regelt die Kostenerstattung einer Überführung an den Ort der Bestattung.
Abs. 3 bestimmt konkret die in Abs. 1 genannten anspruchsberechtigte Person.
Abs. 4 schließlich erstreckt den Anspruch auch auf dritte Personen (entfernte Verwandte, Freunde, Arbeitgeber etc.), die nicht Hinterbliebene im engeren Sinne sind.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Die vorrangige Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Gewährung eines pauschalierten Sterbegeldes und zur Erstattung von Überführungskosten entlastet die Krankenkassen (vgl. auch vgl. BT-Drs. 14/6177 S. 5, 6, 23). Sinn von Abs. 2 ist des Weiteren, den weiten Berufspendelwegen Rechnung zu tragen. Viele Berufstätige sind außerhalb des Wohnortes tätig.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine Vorgängervorschrift zu dem in Abs. 1 erfassten Sterbegeld findet sich in § 589 Abs. 1 Nr. 1 Teilsätze 1 und 2 RVO; eine Vorgängervorschrift zu dem in Abs. 2 geregelten Kostenerstattungsanspruch beinhaltetet § 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Abs. 3 schließlich entspricht § 589 Abs. 1 Nr. 1 Teilsatz 3 RVO. Abs. 4 hat hingegen keine Vorgängervorschrift, da diese Regelung erst durch das Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) mit Wirkung zum 1.8.2001 eingefügt wurde.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Zentrale Bezugsnorm ist § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, der insoweit die Hinterbliebenenansprüche zusammenfasst.
1.5 Parallele Regelungen
Rz. 6
Zu den Überführungskosten findet sich eine ähnliche Regelung im Recht der Sozialen Entschädigung in § 99 SGB XIV, die vormals in § 36 BVG geregelt war. Das Sterbegeld war in § 37 BVG geregelt. Dieses wurde jedoch nicht mehr in das SGB XIV übernommen, sodass Sterbegeld im sozialen Entschädigungsrecht ab dem 1.1.2024 nicht mehr gezahlt wird.
2 Rechtspraxis
2.1 Sterbegeld (Abs. 1)
2.1.1 Allgemeine Anspruchsberechtigung
Rz. 7
Abs. 1 führt ganz allgemeine alle potenziellen Anspruchsberechtigten für das Sterbegeld auf. Damit werden zuvor bestehende Unklarheiten beseitigt. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten.
Rz. 8
Bei der Aufzählung der Berechtigten handelt es sich nicht etwa um ein Rangfolgeverhältnis, so wie es z. B. ausdrücklich in § 37 Abs. 2 BVG ("Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge ...") vorgesehen war. Die konkrete Anspruchsberechtigung, die an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, regelt hingegen Abs. 3. Daher hat die Aufzählung nur Klarstellungsfunktion, wer grundsätzlich anspruchsberechtigt sein kann. Die Regelung ist allerdings abschließend. Eine Lebensgefährtin des Versicherten ist daher selbst dann nicht Anspruchsberechtigte nach § 64 Abs. 1 (Hess. LSG, Urteil v. 11.3.2019, L 9 U 79/17, Rz. 31), wenn sie als Alleinerbin eingesetzt ist. Auch spielt es keine Rolle, wenn sie das Sterbegeld und die Überführungskosten i. S. d. Abs. 3 gezahlt hat. Der systematische Zusammenhang zwischen Abs. 1 und Abs. 3 stellt insoweit klar, dass die Anspruchsberechtigung allgemein abschließend in Abs. 1 geregelt wird, während Abs. 3 die Funktion hat, den Anspruchsinhaber aus dem Kreis der allgemein Berechtigten zu bestimmen.
2.1.2 Funktion des Sterbegeldes
Rz. 9
Anders als die in §§ 65 ff. aufgeführten Leistungen hat das Sterbegeld keine Unterhalts-, sondern eine Aufwendungsersatzfunktion und soll demjenigen, der Kosten für die Beerdigung eines infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten getragen hat, (pauschaliert) Aufwendungen ersetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.2.2001, L 2 KN 168/00 U).
2.1.3 Höhe des Sterbegeldes
Rz. 10
Die Höhe des Sterbegeldes ist unabhängig von dem tatsächlich entstehenden Aufwand für die Bestattung. Anders als bisher nach § 589 Abs. 1 RVO richtet sich die Höhe nicht mehr nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), sondern beträgt pauschal ein Siebtel der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Diese ist in § 18 Abs. 1 SGB IV definiert. Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalender...