Rz. 20
Abs. 1 Satz 2 enthält eine abschließende Aufzählung der Unterhaltstatbestände des BGB, nach denen ein zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch besteht. In diesen Fällen wird die Dauer der Rentenzahlung an die Dauer der Unterhaltsberechtigung geknüpft. Es handelt sich um den Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB), wegen Erwerbslosigkeit einschließlich des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 BGB), wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB) sowie den Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).
Rz. 21
Der ebenfalls zeitlich ebenfalls begrenzte Unterhaltsanspruch wegen Erziehung eines Kindes nach § 1570 BGB wird in Abs. 1 Satz 2 nicht aufgeführt. Das BSG (Urteil v. 30.1.2007, B 2 U 22/05 R, SGb 2007, 163; mit Anm. von Scharnberg, jurisPR-FamR 11/2007 Anm. 2) hat ausgeführt, auch die darauf beruhende Rente sei daher zeitlich nicht begrenzt. Es hat den eindeutigen Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 zur Begründung genannt, wonach die übrigen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB aufgezählt werden. Angesichts der unmittelbaren Nähe der Vorschriften zueinander (§§ 1570 bis 1576 BGB) komme es nicht in Betracht, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1570 BGB schlicht übersehen habe. Eine analoge Anwendung komme deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Gesetzeslücke fehle. Der gemeinsame Kinder erziehende Ehegatte sei nach allgemeiner Lebenserfahrung während dieser Zeit jedenfalls in vielen Fällen nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig und verfüge damit über eine im Verhältnis zu einem während der gesamten Ehezeit voll berufstätigen Ehegatten wesentlich ungünstigere Ausgangsposition für das Erreichen einer künftigen, den Verhältnissen während der Ehe angemessenen Einkommens- und Versorgungslage. Dies rechtfertige den Fortbestand des Rentenbezugs. Daher komme auch keine verfassungskonforme Auslegung der Norm in Betracht.
Rz. 22
Für eine analoge Anwendung bleibt auch deshalb kein Raum, weil dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, er habe die wenigen Vorschriften der §§ 1570 bis 1576 BGB nicht hinreichend erfasst. Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 ist auch während des Gesetzgebungsverfahrens nicht verändert worden. Zu der Einfügung der Satz 2 des § 66 Abs. 1 vollständig entsprechenden Regelung der Vorgängervorschrift – § 592 Abs. 1 Satz 3 RVO – in die RVO heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG (BT-Drs 7/650 S. 184 zu Art. 4 Nr. 1) lediglich, die bestehende – § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entsprechende – Regelung bedürfe insoweit der Ergänzung, als die geschiedene Ehefrau im neuen (durch das 1. EheRG eingeführten) Ehescheidungsrecht in mehreren Fällen von vornherein befristete Unterhaltsansprüche habe, "z. B. für die Dauer einer Berufsausbildung", nach deren Abschluss sie sich selbst unterhalten könne; in solchen Fällen brauche die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nur solange gezahlt zu werden, wie der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre. Die hier im Streit stehende Vorschrift des § 1570 BGB wird auch hier nicht genannt (so ausdrücklich BSG, Urteil v. 30.1. 2007. B 2 U 22/05 R, Rz. 13). Dass die Gründe für die Nichteinbeziehung des § 1570 BGB, die das BSG (a. a. O.) benennt, in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, reicht für eine Auslegung contra legem nicht aus.
Rz. 23
Nach Wegfall des fiktiven Unterhaltsanspruchs nach §§ 1572, 1573, 1575, 1576 BGB fällt die Rente nicht automatisch weg. Der Versicherungsträger kann jedoch dann gemäß § 48 SGB X nach vorheriger Anhörung die Rente entziehen. Dann endet der Rentenbezug gemäß § 73 Abs. 2 am Ende des Monats, in dem der Entziehungsbescheid zugegangen und wirksam geworden ist (§ 37, § 39 Abs. 1 SGB X).