2.3.1.2.1 Schulausbildung (Nr. 2a)
Rz. 24
Der Begriff der Schulausbildung hat folgende Voraussetzungen:
Rz. 25
- Fachschulen sind nicht als Hochschulen anerkannte berufsfindende Schulen, die unter anderem der technischen Ausbildung dienen und deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt. Daher stellt die Ausbildung an einer Fachschule mit einem solchen Bildungsziel zwar nicht Schulausbildung, wohl aber Berufsausbildung dar. Ist der Besuch der Fachschule nicht auf einen berufspraktischen Schulabschluss gerichtet, sondern erforderlich, um die zu diesem Zeitpunkt geltenden Zugangsvoraussetzungen der Hochschulreife für ein angestrebtes Studium zu erlangen, so stellt sich die Fachschulausbildung als Ersatz für eine weitere Schulausbildung und damit als Abschnitt einer einheitlichen Ausbildung dar, an den sich das Hochschulstudium anschließt. Dieser Umstand rechtfertigt es, eine solche Fachschulausbildung der Schulausbildung zuzuordnen (BSG, Urteil v. 25.4.1989, 4 RA 32/88). In beiden Fällen sind die Anforderungen des Abs. 3 Nr. 2a erfüllt.
Rz. 26
- Zum Erscheinungsbild der Schule gehört insbesondere mündlicher Unterricht und ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts (BSG, Urteil v. 16.12.1980, 1 RA 66/79). Der Unterricht muss durch voll ausgebildete Lehrer erfolgen. Die Schüler sind ihrem Ausbildungsstand entsprechend in Klassen zusammengefasst und es werden neben der ständigen Leistungskontrolle im Unterricht in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt.
Rz. 27
- Eine Fachschulausbildung von weniger als 6 Monaten stellt nur dann eine Schulausbildung dar, wenn sie eine Mindestzahl von 600 Unterrichtsstunden umfasst; beim Zusammentreffen von theoretischer Unterweisung mit praxisbezogenen Ausbildungsformen muss der schulmäßige Unterricht zeitlich überwiegen (BSG, Urteil v. 16.6.1982, 1 RA 56/81). Kürzere Fortbildungskurse oder solche mit größerem praxisbezogenem Anteil können jedoch Berufsausbildung darstellen.
Rz. 28
- Die ausschließliche Vorbereitung auf eine Prüfung zählt nicht zur Schulausbildung, wohl aber dann, wenn begleitend dazu schulische Veranstaltungen stattfinden.
Ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur ist einer Schulausbildung gleichzustellen, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Diese Voraussetzungen können bei einem 5-semestrigen Fernlehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur gegeben sein, wenn der 1. Ausbildungsabschnitt (2 Semester) erfolgreich absolviert ist und im 2. Ausbildungsabschnitt zum Fernunterricht zusätzlich mündlicher Unterricht (hier: von 8 Wochenstunden) erteilt wird (BSG, Urteil v. 25.11.1976, 11 RA 176/75).
2.3.1.2.2 Berufsausbildung (Nr. 2a)
Rz. 29
Um Berufsausbildung handelt es sich dann, wenn
- in dem jeweiligen Zeitabschnitt
- für den angestrebten Beruf
- notwendige (nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten
- von einer hierfür anerkannten qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson
- in einem geordneten Verfahren
vermittelt werden (BSG, Urteil v. 18.6.2003, B 4 R 37/02 R)
Dazu gehört sowohl betriebliche wie auch überbetriebliche Unterrichtung, Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung, die dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen (BSG, Urteil v. 23.8.1989, 10 RKg 12/88).
2.3.1.2.3 Beruf
Rz. 30
Der Begriff des Berufs ist ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen. Danach ist unter Beruf jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (Urteil v. 11.6.1958, 1 BvR 596/56; Urteil v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01). Der Begriff umfasst nicht nur alle Berufe, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten "Berufsbildern" darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen, erlaubten Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben mögen. Auch solche Tätigkeiten, welche nach heutigen Vorstellungen der organisierten Gemeinschaft in erster Linie dem Staate vorbehalten bleiben müssen, sind in Art. 12 Abs. 1 jedenfalls in dem Sinn gemeint, dass auch sie vom Einzelnen als Beruf frei gewählt werden können und da...