Rz. 2

Die Beihilfe wird als einmalige Leistung gewährt (Abs. 1) bzw. kann als laufende Leistung gewährt werden (Abs. 4), obwohl der Versicherte nicht infolge des Versicherungsfalles verstorben ist. Sie dient als Ausgleich dafür, dass er wegen der erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge des Versicherungsfalles und des dadurch geminderten Verdienstes keine hinreichende Vorsorge für die Hinterbliebenen treffen konnte. Dies soll die Beihilfe bei den Anspruchsberechtigten jedenfalls in gewissem Maße ausgleichen und so Härtefälle vermeiden. Anspruchsberechtigte können Witwen-, Witwer und Lebenspartner (Abs. 1) sowie Vollwaisen (Abs. 3) sein. Die Berechnung der Beihilfe beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen regelt Abs. 2.

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