Rz. 9

Hat der verstorbene Versicherte aufgrund mehrerer Versicherungsfälle Renten bezogen, so wird die Beihilfe nach dem höchsten JAV berechnet, der einer der Renten zugrunde lag. Für den JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, zugrunde zu legen (§ 82 Abs. 1 Satz 1, vgl. die Komm. dort). Haben sich die Versicherungsfälle in größeren Zeitabständen ereignet, so wird der jeweilige JAV unterschiedlich hoch sein. Ist der JAV gleich hoch, so ist der frühere Versicherungsfall maßgeblich.

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