Rz. 18

Die Versorgung der Hinterbliebenen muss um mindestens 10 % gemindert sein. Um die Minderung der Versorgung des Anspruchstellers zu ermitteln, muss eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden. Dabei wird die Hinterbliebenenversorgung, die der Anspruchsteller bezieht (tatsächliche Hinterbliebenenversorgung), verglichen mit der Hinterbliebenenversorgung die er beziehen würde, wenn das Einkommen des Versicherten nicht durch den Versicherungsfall gemindert gewesen wäre, er aufgrund höheren Erwerbseinkommens höhere Beiträge zur Rentenversicherung oder zu einem anderen Sicherungssystem entrichtet und daraus höhere Anwartschaften erlangt hätte (fiktive Hinterbliebenenversorgung). Hinterbliebenenversorgung in diesem Sinne sind sämtliche Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts der Hinterbliebenen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Anspruchsberechtigten muss eine pauschalierende und generalisierende Betrachtungsweise geboten. Dabei können die Erfahrungssätze und Tabellenwerte der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 des BVG (Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV, BGBl. I 1984 S. 861) herangezogen werden.

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