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Hat der Verletzte keinen Anspruch auf Verletztengeld, so entsteht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Anspruch auf Rente an dem Tag, der auf den Versicherungsfall folgt. Dies kommt in Betracht, wenn

  • der Versicherte infolge des Versicherungsfalls nicht arbeitsunfähig i. S. der Krankenversicherung geworden ist,
  • Wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls z. B. Schüler, Student, Hausfrau oder Rentner war und kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat.

Entsteht der Anspruch auf Verletztengeld allein deshalb nicht, weil gemäß § 52 Nr. 1 Einkommen anzurechnen ist und zum Wegfall führt (z. B. während der Dauer der Lohnfortzahlung), so führt dies nicht dazu, dass der Anspruch auf Rente entsteht. Das folgt aus § 74 Abs. 2.

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