0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung tritt an die Stelle der Regelungen in § 580 Abs. 2, § 589 Abs. 1 Nr. 3, § 590, § 592, § 623 Abs. 2, § 631, § 634, 635 RVO a.F. Sie regelt das Wirksamwerden von Bescheiden über die Änderung der Rentenhöhe und die Entziehung von Renten. Wirksam wird eine Änderung der Rentenhöhe oder der Wegfall der tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst dann, wenn dies durch Bescheid festgestellt wird oder wenn es im Bewilligungsbescheid durch eine Nebenbestimmung (Befristung oder auflösende Bedingung) bereits festgesetzt wurde. Die einzige Ausnahme hiervon beinhaltet Abs. 6. Danach endet die Rente kraft Gesetzes.
Rz. 3
Abs. 1 und Abs. 2 normieren ergänzend zu § 48 SGB X das Monatsprinzip, wonach eine Änderung der Rentenhöhe oder die Entziehung zum Monatsende wirksam wird. Die Regelungen sind auf den Fall, dass die Bewilligung von Anfang an ganz oder teilweise rechtswidrig erfolgte, nicht anzuwenden. Dann gelten allein §§ 44, 45 SGB X. Für die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten enthalten die §§ 18a bis 18e SGB IV Spezialregelungen (dazu: Kranig, SGB VII, § 73 Rz. 4).
Rz. 4
Zur Sicherstellung einer einheitlichen und gerechten Rechtsanwendung ist § 73 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2). Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen, sofern sich seit dem 31.12.1996 eine Änderung der Leistungshöhe ergibt, nicht mehr § 623 Abs. 2 RVO anzuwenden ist und somit auch hier eine Neufeststellung einen Monat früher als bisher wirksam wird.
Rz. 5
Während Abs. 1 und 2 die Fälle betrifft, in denen sich der Wegfall oder die Änderung und insbesondere das genaue Datum des Wegfalls der Rentenvoraussetzungen bzw. der Änderung der Rente für den Versicherten erst aus der Rechtsanwendung seitens des Unfallversicherungsträgers ergibt, betreffen Abs. 4 und 5 die Fälle, in denen der Wegfall der Rentenvoraussetzungen sich aus eindeutigen, fest umrissenen Tatbestandsmerkmalen ergibt. Bei der Rentenfeststellung muss bereits bestimmbar und überschaubar sein, dass und unter welchen Umständen die Voraussetzungen der Rente entfallen. Das Datum des Wegfalls muss sich für den Versicherten eindeutig aus einem bestimmten Datum oder Ereignis ergeben (Kranig, Die BG 1990 S. 558, 562).
2 Rechtspraxis
2.1 Änderung der Rentenhöhe nach der Erstfeststellung
Rz. 6
Abs. 1 legt für Rentenleistungen ergänzend zu § 48 SGB X fest, dass eine Änderung der Rentenhöhe nur zum Beginn des Folgemonats nach dem Wirksamwerden der Änderung der Voraussetzungen für die Rentenhöhe eintritt. Die Frage, wann eine Änderung wirksam wird, bestimmt sich nach §§ 44 bis 48 SGB X. Sie erfasst auch die bisher in § 623 Abs. 2 1. Alternative RVO (Herabsetzung der Rente) geregelten Fallgestaltungen. Die Regelung betrifft die Neufeststellung der Rente nach vorangehender Erstfeststellung der vorläufigen Rente oder der Dauerrente (BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8 RU 22/77).
Rz. 7
Die Änderung der Rentenhöhe kommt sowohl bei der Verschlimmerung als auch bei der Besserung von Folgen des Versicherungsfalls infrage. Wann eine Änderung wirksam wird, ergibt sich aus § 48 SGB X. Bescheide über eine Rente sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Sie können nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Erfolgt die Änderung aber zugunsten des Versicherten, also bei einer Verschlimmerung des versicherungsfallbedingten Gesundheitszustandes, soll sie aber bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Rz. 8
Eine Herabsetzung der Rente aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes infolge des Versicherungsfalls und somit eine Aufhebung des Rentenbescheides wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheides wirksam (§§ 37, 39 SGB X). Hiervon abweichend bestimmt aber Abs. 1, dass die Rente in neuer Höhe erst nach Ablauf des Monats der Wirksamkeit der Änderung, also der Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheides, wirksam wird.
Eine erneute Begutachtung ergibt, dass infolge einer Besserung in den Unfallfolgen die MdE infolge des Arbeitsunfalls im Vergleich zu den Feststellungen in dem der Erstfeststellung zugrunde liegenden Gutachten sich ab 10.5.2009 von 30 % auf 20 % verringert hat. Daraufhin darf mit Bescheid vom 15.7.2009 die Rente erst ab 1.8.2009 herabgesetzt werden; denn die Reduzierung der MdE ist erst mit Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 39 SGB X wirksam geworden, sodass erst ab Beginn des Folgemonats die Rente herabgesetzt werden darf.
Rz. 9
Ist eine Verschlimmerung in den Folgen des Versicherungsfalls eingetreten, die eine Aufhebung der letzten Rentenfeststellung erfordert, weil sich die MdE um 10 % erhöht hat, soll der Rentenbescheid vom Zeitpunkt der Änderung der Verhält...