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Jung, SGB VII § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente / 2.3 Anrechnung der Abfindung

Sandra Wilschewski
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Rz. 8

Lebt die Rente wieder auf, ist der Rentenbetrag, der dem Versicherten vom Zeitpunkt der Abfindung bis zum Wiederaufleben der Rente zugestanden hätte, zu errechnen und von der seinerzeit gewährten Abfindungssumme in Abzug zu bringen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei dem zu ermittelnden Rentenbetrag die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen nach § 95 zu berücksichtigen sind. Der befürwortende Teil bejaht dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift und den gesetzgeberischen Willen (Zimmermann, in: LPK-SGB VII, § 77 Rz. 8; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Holstraeter, SGB VII, § 77 Rz. 5; SG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2018, S 1 U 162/17). Die gegenteilige Auffassung weist darauf hin, dass der Abfindung nur die Rente im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abfindung zugrunde lag (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 77 Rz. 7; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 77 Rz. 7; Jung, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 77 Rz. 12). Im Übrigen sprechen auch die potenziellen "Zinsgewinne" aufgrund der Abfindung als abfindungsimmanente Regelungsfaktoren gegen eine Einbeziehung (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 77 Rz. 15).

Der Unterschiedsbetrag ergibt den Anrechnungsbetrag auf die wiederaufgelebte Rente. Bezieht der Versicherte mehrere Renten, ist der Abfindungsbetrag aber nur auf die wiederaufgelebte Rente anzurechnen.

 

Rz. 9

Bei der Anrechnung der gewährten Abfindung ist dem Versicherten die aufgelebte Rente aber mindestens zur Hälfte zu belassen. Ob der Unfallversicherungsträger dem Versicherten die Rente um mehr als die Hälfte belässt, liegt in seinem Ermessen. Dass dieses Ermessen ausgeübt wurde, muss der Unfallversicherungsträger erkennen lassen und begründen.

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