0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) lediglich dahingehend geändert worden, dass Kinderzulagen nicht mehr berücksichtigt werden, da diese Leistung weggefallen ist. Im Übrigen entspricht § 79 dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 609 Abs. 2 RVO) und ist auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des UVEG am 1.1.1997 eingetreten sind, wenn die Abfindung nach § 78 nach diesem Zeitpunkt gewährt wird.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bezieht sich auf Abfindungen nach § 78 und betrifft daher nur Renten auf unbestimmte Zeit von 40 % oder mehr bzw. Renten auf unbestimmte Zeit, die zusammen wenigstens einen Vomhundertsatz von 40 erreichen.
Rz. 3
Durch die Beschränkung der Abfindung auf 10 Jahre bis zur Hälfte der Rente handelt es sich eigentlich nicht um eine echte Abfindung, sondern vielmehr um eine Art der Rentenvorauszahlung.
Rz. 4
(unbesetzt)
2 Rechtspraxis
2.1 Umfang der Abfindung
Rz. 5
Höchstbetrag der abzufindenden Rente ist die Hälfte der Rente. Der Unfallversicherungsträger kann aber auch einen geringeren Betrag abfinden, sofern der Versicherte dies beantragt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung "bis zur Hälfte". Demgegenüber kann die Abfindung nicht für einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre beantragt werden. Dies ergibt sich mittelbar aus Satz 2, welcher für die Berechnung der Abfindungssumme einen 10-Jahres-Zeitraum voraussetzt und aus Satz 3, welcher das Erlöschen des abgefundenen Rententeils für 10 Jahre regelt (h. M., vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 79 Rz. 5; Jung, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 79 Rz. 4; Plum, in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 05/18, US 0640 S. 18; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 79 Rz. 5; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 79 Rz. 3; Hess. LSG, Urteil v. 28.1.2020, L 3 U 90/17).
Rz. 6
Der Anspruch auf Heilbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe bleibt von der Abfindung unberührt.
Rz. 7
Der abgefundene Anteil der Rente nimmt nicht an Rentenanpassungen nach § 95 teil (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.1971, 7/2 RU 47/68). Auch Anpassungen des JAV (§§ 90, 91) oder Rentenänderungen nach § 48 SGB X wirken sich auf den abgefundenen Rententeil nicht aus (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 79 Rz. 6). Stellt sich jedoch nach erfolgter Abfindung heraus, dass der Entscheidung über die Abfindung ein zu niedriger JAV oder eine zu niedrige MdE zugrunde gelegt wurde, ist der Abfindungsbescheid nach § 44 SGB X zugunsten der Versicherten zu korrigieren (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 79 Rz. 9a). Der nicht abgefundene Rententeil wird hingegen mit allen Veränderungen weitergezahlt.
Rz. 8
Verschlimmern sich die Folgen des Versicherungsfalls wesentlich, ist die weitergezahlte Rente nach § 48 SGB X um den Betrag zu erhöhen, um den die Rente auch ohne Abfindung zu erhöhen gewesen wäre. Eine nur anteilige Berücksichtigung im Verhältnis des abgefundenen zum weitergezahlten Teil der Rente erfolgt mithin nicht.
Die Vollrente beträgt monatlich 1.000,00 EUR. Die gezahlte Teilrente nach einer MdE von 50 % beträgt 500,00 EUR und ist zur Hälfte abgefunden worden. Gezahlt werden also noch 250,00 EUR. Erhöht sich die MdE nunmehr während des Abfindungszeitraums um 10 % (entspricht einem Betrag i. H. v. 100,00 EUR), so wird die gesamte Erhöhung i. H. v. 100,00 EUR zu dem weitergezahlten Rentenbetrag addiert. Die laufende Rente beträgt mithin nunmehr 350,00 EUR.
Rz. 9
Verbessern sich die Folgen des Versicherungsfalls wesentlich – was zwar eigentlich durch § 78 Abs. 2 Nr. 2 ausgeschlossen werden soll, aber bei unerwartetem Verlauf trotzdem eintreten kann – bleibt die Abfindung hiervon unberührt. Der weitergezahlte, nicht abgefundene Teil der Rente ist hingegen entsprechend dem verringerten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit herabzusetzen.
Die Vollrente beträgt monatlich 1.000,00 EUR. Die gezahlte Teilrente nach einer MdE von 50 % beträgt 500,00 EUR und ist zur Hälfte abgefunden worden. Gezahlt werden also noch 250,00 EUR. Verringert sich die MdE nunmehr während des Abfindungszeitraums um 10 %, ergibt sich ein Verringerungsbetrag i. H. v. 100,00 EUR. Ohne die Abfindung wäre die Rente mithin von 500,00 EUR auf 400,00 EUR herabzusetzen. Wegen der hälftigen Abfindung erfolgt die Herabsetzung aber nur zur Hälfte, d. h. i. H. v. 50,00 EUR. Statt 250,00 EUR werden nunmehr 200,00 EUR gezahlt. Nach Ende des Abfindungszeitraums wird die Rente dann in der eigentlich zustehenden Höhe von 400,00 EUR gezahlt.
Für diese unterschiedliche Handhabung von Verschlimmerung und Verbesserung der Unfallfolgen spricht die Gesetzesbegründung zur Vorläufervorschrift § 609 RVO, wonach der Versicherungsträger für die Dauer der Abfindung das Risiko einer möglichen Rentenminderung oder eines Rentenwegfalls zu tragen habe (BT-Drs. IV/838, 16 zu § 606 RVO).
2.2 Höhe und Dauer der Abfindung
Rz. 10
Als Abfindungssumme wird das 9-fache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Die Rente wird zwar für 10 Jahre abgefunden, der Versicherte erhält aber nur den 9-f...