Rz. 2

Abs. 1 definiert den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls in der Weise, dass Satz 1 auf die Versicherteneigenschaft und auf die versicherte Tätigkeit hinweist. Satz 2 normiert den von der Rechtsprechung entwickelten Unfallbegriff. Damit werden zugleich die im Unfallversicherungsrecht grundlegenden Begriffe des innen Zusammenhangs und des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs (auch Kausalzusammenhang genannt) vorgezeichnet.

 

Rz. 3

Abs. 2 Nr. 1 normiert den Wegeunfall als Kerntatbestand, die Nr. 2 bis 4 regeln Sonderfälle des Wegeunfalls. Abs. 2 Nr. 5 regelt den Versicherungsschutz beim sog. Arbeitsgeräteunfall. Während in der gesetzlichen Unfallversicherung Sachschäden grundsätzlich nicht ersetzt werden, setzt Abs. 3 die Beschädigung oder den Verlust von Hilfsmitteln dem Gesundheitsschaden gleich. Die Entschädigung erfolgt nach Maßgabe von § 27 Abs. 2. Ergänzende bzw. klarstellende Regelungen zum Versicherungsfall enthalten ferner die §§ 10 bis 13.

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