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Betätigungen im Zusammenhang mit der Arbeitsuche sind grundsätzlich unversichert, es sei denn, der Betreffende kommt seiner Meldepflicht bei der heutigen Agentur für Arbeit nach (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72; Urteil v. 30.1.1986, 2 RU 1/85). Inzwischen ist jedoch der am 1.1.2005 in Kraft getretene § 2 Abs. 1 Nr. 14 zu beachten, wonach der Arbeitsuchende dann versichert ist, wenn er der Meldepflicht nach SGB II oder III nachkommt. Gleiches gilt nach dem am 1.1.2004 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 Nr. 15b, wenn der Betreffende zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsucht. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind Personen versichert, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten, wenn die Satzung des Unfallversicherungsträgers dies vorsieht.

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