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Die Vorschrift dient dem Schutz Versicherter, die nach Aufgabe der Tätigkeit, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen, keiner oder einer schlechter bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie verhindert, dass beim späteren Eintritt der Berufskrankheit eine nach dem aktuellen und damit meistens niedrigeren Jahresarbeitsverdienst (JAV) bemessene Geldleistung ausgezahlt wird (BSG, Urteil v. 31.10.1968, 2 RU 139/67).

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