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In die Neufassung des § 85 (Vorschrift über den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst) wurde die bisherige Regelung des § 86 zum Jahresarbeitsverdienst für Kinder nicht nur übernommen, sondern zudem aus Gründen der Übersichtlichkeit systematisch vereinheitlicht. Dadurch wurde § 86 entbehrlich.
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