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Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 durch Art. 1 § 90 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffen. Er entspricht § 575 und § 577 Abs. 3 und 4 RVO. Durch das 7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Regelung mit Wirkung zum 1.1.2021 vollständig neu gefasst.

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