Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB VII am 1.1.1997 in Kraft getreten und basiert auf der Vorgängervorschrift des § 765 RVO. Gemäß § 214 Abs. 3 ist sie auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten anwendbar, wenn Mehrleistungen erstmals nach dem Inkrafttreten festzusetzen sind. Abs. 1 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) v. 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592) mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt. Abs. 2a wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2011 eingefügt. Durch das 5. SGB IV-Änderungsgesetz v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde die Vorschrift mit Rückwirkung zum 23.7.2009 ergänzt.

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