2.1 Begünstigter Personenkreis

 

Rz. 5

Der begünstigte Personenkreis ist grundsätzlich durch sein gemeinnütziges Tätigwerden und/oder die besondere Gefahrenlage der Tätigkeit gekennzeichnet:

  • Personen, die für ein Unternehmen im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9),
  • Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12),
  • Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 genannten Einrichtungen (Schulen, Hochschulen, Lehrwerkstätten oder ähnliche Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10),
  • Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden oder von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11),
  • Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, Blut oder körpereigenes Gewebe spenden oder sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13),
  • Entwicklungshelfer i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3),
  • Beschäftigte oder Personen, die eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, wenn sie an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen.
 

Rz. 6

Diese Aufzählung ist abschließend. Insbesondere gehören die ehrenamtlich Tätigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht zur möglichen Personengruppe (für eine Einbeziehung: Leube, NZS 2006 S. 410). Bei konkurrierenden Versicherungstatbeständen ist § 135 auch bezüglich der Möglichkeit der Gewährung von Mehrleistungen anzuwenden. Besteht für eine nach § 94 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich privilegierte Person ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, in dessen Ausübung der Versicherungsfall eintritt, so geht das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 135 Abs. 1 dem Privilegierungstatbestand vor mit der Folge, dass keine Mehrleistungen gewährt werden können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, HV-Info 1999 S. 1026).

2.2 Mehrleistungen

 

Rz. 7

Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Möglichkeit der Gewährung von Mehrleistungen über den Personenkreis der in Satz 1 beschriebenen Zielgruppe hinaus. Insbesondere dort, wo die Tätigkeit besonders gefährlich ist oder sich die Folgen dieser gefährlichen Tätigkeit in einem besonders schweren Gesundheitsschaden konkretisiert haben, können Mehrleistungen vorgesehen werden. Deren Art und Höhe müssen sich ebenfalls an diesen Kriterien orientieren. Aufgrund der weitgehend eingeräumten Satzungskompetenz kann der Unfallversicherungsträger darüber hinaus weitere Differenzierungsmerkmale wie z. B. den Familienstand und/oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen berücksichtigen (Hauck/Graeff, SGB VII, § 94 Rz. 5). Es können jedoch nur Mehrleistungen in Form von Ergänzung oder Erhöhung zu gesetzlich vorgesehenen Leistungen gewährt werden. Der gesetzlichen Unfallversicherung dem Wesen nach fremde Leistungen wie z. B. Schmerzensgeld, Sach- oder Vermögensschadensersatz oder Rente ohne MdE können nicht gewährt werden (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 94 Rz. 2; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 14). Regelungen, die entgegen der Ermächtigung derartige Leistungen vorsehen, sind nichtig und begründen auch keinen Vertrauensschutz.

 

Rz. 8

Mögliche Mehrleistungen sind z. B.:

  • Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (ggf. höhere Pflegestufe),
  • höheres Verletzten- oder Übergangsgeld,
  • höheres Pflege- oder Sterbegeld,
  • Ansetzen eines (fiktiven) höheren Jahresarbeitsverdienstes (BSGE 34 S. 169 = SozR Nr. 1 zu § 765 RVO),
  • Zuschläge zu Verletzten- oder Hinterbliebenenrenten,
  • häufigere Familienheimfahrten (§ 43 Abs. 3).

Ausnahmsweise zulässig sind Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden für ehrenamtliche Organmitglieder (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 94 Rz. 3; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 15).

2.3 Höchstgrenzen (Abs. 2, Abs. 2a)

 

Rz. 9

Die in Abs. 2 konkret beschriebenen Höchstgrenzen für Renten werden allgemein als Maßstab für eine Höchstbegrenzung von Geldleistungen herangezogen (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 94 Rz. 4; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 23; differenziert: Hauck/Graeff, SGB VII, § 94 Rz. 6). Die Orientierung an diesen Höchstgrenzen soll eine Überkompensation verhindern, so dass die Summe von Regel- und Mehrleistung jedenfalls...

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