Rz. 7

Abs. 2 regelt, wie die vom JAV abhängigen Geldleistungen angepasst werden. Anders als in der Rentenversicherung wird nicht die Geldleistung selbst um einen bestimmten Vomhundertsatz angepasst, sondern der der Geldleistung zugrunde liegende JAV wird um den Anpassungsfaktor erhöht. Sodann erfolgt auf dieser Basis eine neue Berechnung der Leistung.

 

Rz. 8

 
Praxis-Beispiel

Der für das Jahr 2006 festgestellte JAV betrug 24.020,00 EUR. Daraus ergab sich für den Versicherten eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 % von 4.804,00 EUR p. a. (Vollrente: ⅔ JAV = 24.020,00 EUR × 2 : 3 = 16.013,33 EUR; davon eine Teilrente von 30 % entspricht 4.804,00 EUR p. a.). Der Anpassungsfaktor für die Anpassung ab 1.7.2007 beträgt 1,0054. Demnach ist ab dem 1.7.2007 ein JAV von 24.149,71 EUR zugrunde zu legen (24.020,00 EUR × 1,0054 = 24.149,71 EUR). Daraus ergibt sich die angepasste Verletztenrente für den Versicherten i. H. v. 4.829,94 EUR p.a. (Vollrente: ⅔ JAV-neu = 24.149,71 EUR × 2 : 3 = 16.099,81 EUR; davon eine Teilrente von 30 % entspricht 4.829,94 EUR p. a.).

 

Rz. 8a

Der JAV ist also nur ein Berechnungselement im Rahmen der Feststellung des Rechts auf eine bestimmte Leistung (im Beispielsfall die Höhe der Verletztenrente). Damit ist die Feststellung des JAV, auch im Sinne einer Anpassung zum 1.7. des Jahres, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X und kann isoliert nicht angefochten werden (BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, NZS 2014 S. 386). Klagen, die sich gegen einen unrichtigen JAV oder eine unrichtige Anpassung richten sollen, müssen deshalb auf die Zahlung einer höheren Leistung (Verletztenrente) gerichtet werden (Bay LSG, Urteil v. 8.7.2014, L 2 U 150/13).

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