Rz. 4

Abs. 2 regelt den speziellen Fall des Zusammentreffens von Leistungen aus der Unfallversicherung und der Rentenversicherung. Hier geht es nicht um die Anrechnung, sondern um das Entstehen bzw. Nichtentstehen von Leistungen aus der Unfallversicherung beim Zusammentreffen mit Leistungen aus der Rentenversicherung. Die Anwendung von Abs. 2 setzt das Bestehen von Antikumulierungsvorschriften für das Inland voraus (Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 98 Rz. 16) und erklärt sie auch für die Fälle anwendbar, in denen Rentenversicherungsleistungen aus dem Ausland gezahlt werden. Als Beispiele werden die Gewährung von Schwerverletztenzulage (§ 57) und Verletztengeld nach Wiedererkrankung (§ 48 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; kritisch dazu Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 98 Rz. 4) genannt. Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage entfällt, wenn der Versicherte eine Rente aus der Rentenversicherung erhält. Dies gilt auch, wenn die Rente von einem ausländischen Träger oder im Ausland gezahlt wird. Gleiches gilt für das Verletztengeld.

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