Rz. 7

Soweit die Post AG beauftragt ist, die Geldleistungen auszuzahlen, übernimmt sie auch die notwendigen Anpassungen der regelmäßigen Zahlungen i. S. d. § 95. Die Anpassung geschieht zwar durch die Post AG, aber für und im Namen des Unfallversicherungsträgers. Die zusätzlichen Aufgaben, die im Rahmen der Auszahlung und Anpassung der Geldleistungen notwendig sind, sind auch von der Post AG zu übernehmen. Auch die Unfallversicherungsträger, die i. S. d. Abs. 2 Satz 2 die Geldleistung überweisen, können diese zusätzlichen Aufgaben von der Post erledigen lassen (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 8

Zu diesen Aufgaben gehört unter anderem (vgl. Komm. zu § 100):

  • Aufbereitung von statistischem Material und entsprechende Meldungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26 RentSV),
  • Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen, insbesondere die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden und bei Auslandzahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen (§§ 24, 25 RentSV),
  • sonstige Aufgaben im Rahmen der Auszahlung und Anpassung nach Vereinbarung (§ 27 RentSV).

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