Nr. |
Tätigkeit |
Höhe |
Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. |
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation |
Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. |
100 |
Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss ……………………………… |
100,00 € |
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Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. |
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101 |
Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle …………………………………………………………… |
35,00 € |
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Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, |
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102 |
– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert …………………………………………………………………… |
24,00 € |
103 |
– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ………………………… |
42,00 € |
104 |
– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat ……………………………………… Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |
75,00 € |
105 |
– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ……… |
40,00 € |
106 |
– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ……… |
70,00 € |
107 |
– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ……… |
125,00 € |
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Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |
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108 |
– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ……… |
490,00 € |
109 |
– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ……… |
855,00 € |
110 |
– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ……… |
1 525,00 € |
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Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |
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111 |
– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ……… |
65,00 € |
112 |
– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ……… |
110,00 € |
113 |
– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ……… |
200,00 € |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten |
200 |
Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 [Bis 30.11.2021: § 3 Nr. 3] TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 [Bis 30.11.2021: § 112] TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz ……………………… |
18,00 € |
201 |
Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen …………… |
35,00 € |
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Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. |
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202 |
Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 [Bis 30.11.2021: § 113b Abs. 2 bis 4] TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 201 beträgt …………… |
40,00 € |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten |
300 |
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ……… |
30,00 € |
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Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. |
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301 |
Für die Auskunft muss auf V... |