Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, gehören nicht zu den Versorgungsbezügen.[1]

Dies gilt ebenso für Kapitalleistungen, die aus einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds stammen. In diesen Sachverhalten wird die Kapitalleistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt.[2]

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