Seit dem 1.1.2018 gehören Leistungen aus Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG (= betriebliche Riester-Renten) in der Auszahlungsphase nicht mehr zu den Versorgungsbezügen.[1] In der Folge sind Kapitalleistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 92 EStG nicht mehr beitragspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die steuerliche Förderung aufgrund der Auszahlung als Einmalkapitalbetrag zurückzuzahlen ist oder diesbezüglich einer der in § 93 EStG aufgeführten Ausnahmefälle zur Anwendung kommt. Hintergrund ist dabei, dass es für die beitragsrechtliche Beurteilung nur auf die grundsätzliche Förderfähigkeit ankommt.

Tatsächliche Förderung unerheblich

Altersvorsorgevermögen im Sinne dieser Regelung liegt immer vor, wenn sich die steuerpflichtige Person bewusst für die Riester-Förderung entschieden hat. Dies ist der Fall, wenn die Versorgungseinrichtung die Mitteilung erhalten hat, dass diese Förderung in Anspruch genommen werden möchte.

Unerheblich ist, ob

  • die Förderung tatsächlich erfolgt ist,
  • im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine Förderberechtigung bestand,
  • der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG für geförderte Beiträge überschritten wurde oder
  • ein Zulagenantrag gestellt wurde.

3.6.1 Mischverträge

In der Ansparphase der Kapitalleistung kann es vorkommen, dass für den Vertrag teilweise keine Riester-Förderfähigkeit vorlag (z. B. Beitragsabführung vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme einer Riester-Förderung). Der bei Auszahlung ohne Riester-Förderfähigkeit angesparte Anteil der Kapitalleistung stellt weiterhin einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Die Kapitalleistung ist also aufzuteilen in

  • einen Teil, der auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (kein Versorgungsbezug), und
  • einen Teil, der nicht auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (Versorgungsbezug).

Meldepflichtig im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens ist nur der Teil der Leistung, der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V darstellt.

3.6.2 Bereits ausgezahlte Kapitalleistungen aus einem betrieblichen Riester-Vertrag

Kapitalleistungen werden zum Zwecke der Beitragsberechnung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 120 Monate aufgeteilt. Soweit es sich dabei um Kapitalleistungen aus Altersvorsorgevermögen mit ausschließlicher Riester-Förderung handelt, endete die Beitragspflicht am 31.12.2017. Sofern die Kapitalleistung nur zum Teil die Eigenschaft als Versorgungsbezug verloren hat, ist eine Aufteilung in einen Versorgungsbezugs- und einen Nichtversorgungsbezugs-Anteil erforderlich. Der Versorgungsbezugsanteil ist für die Zeit ab 1.1.2018 für die Restdauer des 120-Monate-Zeitraums die neue monatliche beitragspflichtige Einnahme. Der Verlauf des 120-Monate-Zeitraums wird hierdurch nicht berührt. In diesen Fällen ist die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Zahlstelle erforderlich, aus der hervorgeht, in welcher Höhe die ursprünglich ausgezahlte Kapitalleistung auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht.

 
Hinweis

Mindestgrenze beachten

Für die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ist die monatliche Mindesteinnahmegrenze (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) zu beachten. Überschreitet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme – zusammen mit ggf. weiteren Versorgungsbezügen – die monatliche Mindestgrenze nicht, sind von den versicherungspflichtigen Mitgliedern keine Beiträge mehr zu entrichten.

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