Kapitalleistungen werden zum Zwecke der Beitragsberechnung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf 120 Monate aufgeteilt. Soweit es sich dabei um Kapitalleistungen aus Altersvorsorgevermögen mit ausschließlicher Riester-Förderung handelt, endete die Beitragspflicht am 31.12.2017. Sofern die Kapitalleistung nur zum Teil die Eigenschaft als Versorgungsbezug verloren hat, ist eine Aufteilung in einen Versorgungsbezugs- und einen Nichtversorgungsbezugs-Anteil erforderlich. Der Versorgungsbezugsanteil ist für die Zeit ab 1.1.2018 für die Restdauer des 120-Monate-Zeitraums die neue monatliche beitragspflichtige Einnahme. Der Verlauf des 120-Monate-Zeitraums wird hierdurch nicht berührt. In diesen Fällen ist die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Zahlstelle erforderlich, aus der hervorgeht, in welcher Höhe die ursprünglich ausgezahlte Kapitalleistung auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht.

 
Hinweis

Mindestgrenze beachten

Für die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ist die monatliche Mindesteinnahmegrenze (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) zu beachten. Überschreitet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme – zusammen mit ggf. weiteren Versorgungsbezügen – die monatliche Mindestgrenze nicht, sind von den versicherungspflichtigen Mitgliedern keine Beiträge mehr zu entrichten.

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