Die Auflösung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung kann in vielfältigen Konstellationen auftreten. Für die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Abfindungszahlungen sind die Beweggründe – insbesondere die arbeits- oder betriebsrentenrechtliche Zulässigkeit – ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass durch die Auflösung einer derartigen Anwartschaft die in der Vergangenheit vorgenommene beitragsrechtliche Beurteilung der Einzahlungen nicht verändert wird. Waren die Arbeitgeber- und/oder Arbeitnehmerleistungen zum Aufbau einer Anwartschaft ganz oder teilweise beitragsfrei, wird diese Beurteilung durch die Auflösung nicht verändert.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts und des Landessozialgericht Baden-Württemberg sind vor dem Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung als Versorgungsbezüge zu bewerten. Dies gilt sowohl für Abfindungen nach beendeter als auch bei bestehender Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund bewerten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die beitragsrechtliche Zuordnung jetzt anders.
Keine Verbeitragung im Rahmen der Beschäftigung
Abfindungen von gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren und verfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden, stellen kein Arbeitsentgelt dar.
Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls
- vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage),
- von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder
- im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind,
handelt es sich um Versorgungsbezüge.
Meldepflicht der Zahlstelle
Die Eigenschaft der Abfindungszahlung als Versorgungsbezug geht durch eine Auszahlung noch vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls nicht verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck. Daraus resultiert auch eine Meldepflicht der Zahlstelle der Versorgungsbezüge. Sie hat der zuständigen Krankenkasse die Höhe der ausgezahlten Abfindung mitzuteilen.
Regelung gilt auch für Renten- und Arbeitslosenversicherung
Obwohl die Zuordnung der Abfindungen von Versorgungsanwartschaften zu den Versorgungsbezügen allein auf einer Rechtsvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung gründet, gilt der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist es unerheblich, ob von der Abfindung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Entsprechende Abfindungszahlungen an nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zählen deshalb ebenso nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.