OFD Münster, Verfügung v. 13.6.2000, S 2400 - 47 - St 21 - 31

Es ist festgestellt worden, dass Warengenossenschaften, die im Landhandel tätig sind (z.B. Raiffeisengenossenschaften, Saatzuchten), häufig Kundenkonten für Anzahlungen und Guthaben in erheblichen Umfang führen, die als reine Geldanlagekonten anzusehen sind. Auch Arbeitnehmern der Genossenschaft oder Nichtkunden ist die Geldanlage möglich. Die Zinssätze für diese Anlagen werden von den Genossenschaft im Voraus festgesetzt und stets der Marktlage angepasst. Die Genossenschaften nehmen durch die Einlage u.a. ihre Refinanzierung vor, um nicht auf Bankkredite angewiesen zu sein.

Betreibt eine Genossenschaft Einlagengeschäfte i.S. des § 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, ist sie als Kreditinstitut anzusehen § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG) und hat deshalb für Kapitalerträge der Anleger die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung von KapSt §§ 43 ff. EStG) zu beachten.

Einlagengeschäfte in diesem Sinn liegen vor, wenn die Genossenschaft die Geldanlagen zurückzahlen muss. Sofern Genossenschaften ausschließlich Gelder ihrer Kunden verwahren, die für Wareneinkäufe verwandt werden, ist kein Einlagengeschäft und folglich auch kein Kreditinstitut anzunehmen. Ob die Kundenkonten verzinst werden, ist dabei unerheblich.

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7 b

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