Kommt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst für die Kosten einer Kaskoversicherung auf, folgt aus der Steuerfreiheit, dass auch Sozialversicherungsfreiheit besteht. Beitragsfreiheit besteht darüber hinaus auch, sofern dem Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer Kosten einer reinen Dienstreise-Kaskoversicherung ersetzt werden.[1] In allen anders gelagerten Fällen – insbesondere, wenn es sich um keine reine Dienstreise-Kaskoversicherung handelt und der Kilometersatz von 0,30 EUR gewährt wird[2] –, muss von Beitragspflicht ausgegangen werden.

[1]

S. Abschn. 1.2.

[2]

S. Abschn. 1.1.

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