Der Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer.[1] Die Mitbestimmung soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreichen. Sie umfasst sämtliche Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität der Arbeitnehmer zu erhalten, insbesondere, wenn diese arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können. Dies schließt präventive Maßnahmen mit ein.

Klassische Mitbestimmungsbeispiele sind: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung der Beschäftigten, Gestaltung von Arbeitsstätten, arbeitsmedizinische Vorsorge, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen, betriebliches Eingliederungsmanagement, Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Speziell den Gesundheitsschutz betreffend, könnten z. B. KI-Systeme, die

  • bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und der Entwicklung und Einführen präventiver Maßnahmen unterstützen, in dem z. B. Muster in Unfalldaten und Ursachen von Arbeitsunfällen identifiziert werden, Risiken (mit-)beurteilt und Maßnahmen vorgeschlagen werden;
  • durch Echtzeitüberwachung und Analyse von Arbeitsumgebungen und -bedingungen (z. B. Temperatur, Lärmpegel, Luftqualität, Videoanalyse wegen Tragen von Schutzkleidung) potenzielle Gesundheitsrisiken erkennen und entsprechende Warnungen oder Empfehlungen für Schutzmaßnahmen geben oder gar direkt umsetzen;
  • die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und gar entsprechende Inhalte generieren, indem sie personalisierte Lerninhalte bereitstellen, die auf die individuellen Bedürfnisse und Risiken der Arbeitnehmer zugeschnitten sind;
  • die automatisierte Dokumentation von Beurteilungen übernehmen.[2]
[1] Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.
[2] Ob auch das "Wie" der Dokumentation mitbestimmungspflichtig ist, ist streitig.

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