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KI, Pflichten und Handlungsempfehlungen / Vorbemerkung

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Die Inhalte der Verordnung werden stufenweise umgesetzt. Die ersten Regelungen gelten seit dem 2.2.2025.

Die KI-Verordnung richtet sich zwar in erster Linie an die Anbieter eines KI-Systems, also denjenigen, der ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt, um es unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke zu vertreiben oder zu benutzen.

Arbeitgeber, die KI-Systeme im HR-Bereich verwenden, sind aber grundsätzlich Betreiber. Denn als Betreiber kommt in Betracht, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Es sei denn, dies erfolgt allein zu persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeiten. Verändern Arbeitgeber die Zweckbestimmung eines KI-Systems oder nehmen sie eine wesentliche Änderung hieran vor, können sie vom Betreiber zum Anbieter im Sinne der Verordnung über künstliche Intelligenz mit entsprechenden Pflichten werden.

Je riskanter die KI-Anwendung, desto höher sind die Anforderungen an das KI-System. Verschiedene KI-Systeme im Personalbereich werden in die Risikoklasse der Hochrisiko-Systeme fallen. Hochrisiko KI-Systeme unterliegen den strengsten Anforderungen.

Bereits bevor es zur Verwendung eines KI-Systems kommt, können die folgenden Empfehlungen befolgt werden:

  • Den risikobasierten Ansatz von KI-Systemen bei der Planung, der Entwicklung oder dem Einsatz von KI-Systemen berücksichtigen. Da für die verschiedenen Risikoklassen von KI-Systemen jeweils ein anderes Risikopotenzial vorliegt, sollte je nach Klassifizierung entsprechend strenge Richtlinien und Prozesse implementiert werden.
  • Interne Richtlinien für den Umgang mit KI-Systemen, wie Nutzungsbedingungen für ChatGPT oder allgemeine Richtlinien zur Nutzung von KI, können formuliert werden, um die Einhaltung der unten beschriebenen Pflichten sicherzustellen.
  • Beim Erwägen neuer KI-Systeme, sollte verstärkt auf...

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